Internationaler Rechtsverkehr

 

 

Viele Urkunden werden im Ausland gebraucht, z.B. Vollmachten, Bestätigungen oder Registererklärungen. 

 

Damit solche Dokumente im Ausland anerkannt werden, z.B. bei einem Gericht, einem Grundbuchamt oder einem Handelsregister, bedürfen sie, je nach Staat, verschiedener Formalitäten, z.B. einer so genannten Apostille.

 

Darin bestätigt der für uns zuständige Präsident des Landgerichts, dass der beurkundende oder beglaubigende Notar zur Amtsausübung befugt ist.

 

In manchen Ländern ist eine Beglaubigung durch das Landgericht und die weitere Beglaubigung durch die konsularische Vertretung des Verwendungs-staates erforderlich.

 

Soll Ihre Urkunde im Ausland verwendet werden, prüfen wir, welche Formalität notwendig ist und leiten die dafür notwendigen Schritte ein. 

 

Beglaubigungsvermerke und Vertretungsbescheinigungen fertigen wir auf Wunsch in englischer, französischer und italienischer Sprache. 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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